Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung – Falle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Selbst wenn lediglich der Verdacht einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, kann ein Kündigungsrecht gegeben sein.

Viele Arbeitgeber greifen einer solchen Situation allerdings nicht zum Instrument der Kündigung, sondern legen dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor. Der Vorteil ist, dass der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, keine Kündigungsschutzklage fürchten muss. Das ist regelmäßig das Problem des Arbeitnehmers, wenn er sich auf den Aufhebungsvertrag einlässt. Davon ist nur schwer wieder wegzukommen. Allerdings ist es nicht unmöglich.

Arbeitgeber übersehen häufig, dass ein unter Druck, Täuschung oder gar Drohung zu Stande gekommener Aufhebungsvertrag für sie sehr gefährlich werden kann. Arbeitnehmer haben in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit den Aufhebungsvertrag anzufechten. Die Anfechtung kann gemäß § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Anders als bei einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss, hat der Arbeitnehmer hier also länger Zeit, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Ein Jahr lang sollte der Arbeitnehmer natürlich nicht warten, da entsprechende Ansprüche auch verwirken können. Der Arbeitgeber darf aber nicht glauben, dass nach drei Wochen bereits keine Gefahr einer Inanspruchnahme mehr besteht.

Viele Arbeitgeber schreiben in den (vorformulierten) Aufhebungsvertrag ausdrücklich hinein, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Ein solcher Verzicht muss ebenfalls nicht unbedingt wirksam sein, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung:

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich iSd. § 123 BGB ist (BAG, Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Unterzeichnen Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Aufhebungsvertrag. Die Vorteile sind in der Regel gering, die Nachteile können gravierend sein. Es gibt regelmäßig überhaupt nur einen einzigen Grund, warum der Arbeitgeber Druck macht und Ihnen keine ausreichende Bedenkzeit zubilligt: Er will Sie übervorteilen. Es gibt aber keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Verweisen Sie also immer darauf, dass Sie sich zunächst beraten lassen wollen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Der Aufhebungsvertrag bietet Ihnen den Vorteil, dass eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in der Regel nicht zu befürchten ist. Nachteil ist eine gewisse Rechtsunsicherheit. Späteren Argumenten, der Aufhebungsvertrag sei unter Druck und/oder Drohungen zu Stande gekommen, begegnen Sie dadurch, dass Sie dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit einräumen. Dabei dürfen Sie allerdings nicht vergessen, dass für den Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Frist von 14 Tagen ab Kenntnis der maßgeblichen Kündigungsgründe läuft.

28.5.2015

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