D.A.S. Stichwort des Monats Februar: Gewerbesteuer

Aktuelle Steuerfragen für Unternehmer

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Eine Besteuerung gewerblicher Tätigkeit ist in dieser Form in den meisten anderen Ländern der Welt unbekannt. Personengesellschaften und natürlichen Personen räumt der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro ein, bei anderen Unternehmen liegt er bei 5.000 Euro (§ 11 GewStG). Freiberufler wie etwa Ärzte oder Architekten sind nicht gewerbesteuerpflichtig – betroffen ist nur, wer ein Gewerbe betreibt. Viele Gemeinden nutzen ihr Bestimmungsrecht über die Gewerbesteuer-Hebesätze, um durch möglichst geringe Abgabenbelastung neue Betriebe ins Gemeindegebiet zu locken. Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Gewerbesteuer sorgen oft Fälle, in denen auf den Verkauf von Betriebsvermögen Gewerbesteuer erhoben wird – die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile beispielhaft vor.

Fall 1: Gemeinde in Haushaltsnot
Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Sachen Gewerbesteuer gilt nicht ohne Einschränkungen. Dies musste eine kreisangehörige Gemeinde in Nordrhein-Westfalen feststellen. Sie hatte seit 1999 keinen ausgeglichenen Haushalt und auch kein tragfähiges Konzept zur Lösung ihrer Geldprobleme vorweisen können. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (der Landrat) setzte nun hohe Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer fest. Der Gemeinderat senkte diese Sätze wieder: Man wollte steuerzahlende Unternehmen zum Zuzug ermutigen. Der Landrat hob den Beschluss wieder auf, da dieser die Pflicht der Gemeinde zum zügigen Haushaltsausgleich verletze. Dagegen klagte die Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass das Recht der Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze durch Gesetze eingeschränkt sein könne – wie hier durch die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung. Diese verpflichte Gemeinden mit schlechter Finanzlage, schnellstmöglich wieder für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen. Bei einer schweren Haushaltsnotlage von unklarer Dauer sei das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde hier eingeschränkt. Ein besonders niedriger Hebesatz dürfe in solchen Fällen nur festgesetzt werden, wenn in der Haushaltsplanung ein konkreter Weg beschrieben werde, um diesen Einnahmeausfall auszugleichen.
BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az. 8 C 43.09

Fall 2: Immobilienverkauf: Drei-Objekte-Grenze
Ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und damit Gewerbesteuer zu zahlen ist, hängt davon ab, wie viele Objekte verkauft und wie lange diese zuvor selbst genutzt werden. Als Faustregel mit Ausnahmen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Wer innerhalb von fünf Jahren drei „Objekte“ erwirbt oder baut und wieder verkauft, muss sich steuerlich als gewerblicher Grundstückshändler behandeln lassen. Nicht immer ist jedoch klar, was denn genau als ein Objekt anzusehen ist. So ging es in einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall um ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern und 36 Wohnungen. Das Grundstück war unbebaut erworben worden und wurde 15 Monate später kurz vor Fertigstellung der Wohnungen an einen einzelnen Investor verkauft. Das Finanzamt meinte, dass hier die Drei-Objekte-Grenze überschritten sei – und setzte u. a. Gewerbesteuer fest. Auch das Finanzgericht entschied in erster Instanz in diesem Sinne – schließlich seien fünf Häuser verkauft worden. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Wenn sich mehrere Häuser auf einem einzigen, ungeteilten Grundbuchgrundstück befänden, müsse man von einem einzigen Objekt ausgehen. Auch andere Indizien sprächen nicht zwingend für einen gewerblichen Grundstückshandel: So könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Klägerin ursprünglich wie behauptet die Vermietung als Altersvorsorge beabsichtigt habe und nicht den Verkauf.
BFH, Urteil vom 05.05.2011, Az. IV R 34/08

Fall 3: Verkauf von Anteilen einer Personengesellschaft
Verkauft eine natürliche Person ihren Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, unterliegt der Verkaufsgewinn nicht der Gewerbesteuer. Ist der Gesellschafter jedoch keine natürliche, sondern eine juristische Person, sieht die Sache anders aus. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom Juli 2010 hervor. Als Anteilseigner waren hier Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung aufgetreten. Das Finanzamt hatte den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co KG als gewerbesteuerpflichtig angesehen. Die Gesellschafter hatten dagegen geklagt und eine Verletzung des Gleichheitsgebots aus dem Grundgesetz behauptet. Nach dem Bundesfinanzhof ist die unterschiedliche Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen in solchen Fällen nicht verfassungswidrig. Gewerbesteuer dürfe von den juristischen Personen als Anteilseignern also erhoben werden – und zwar unabhängig davon, ob wiederum deren Eigentümer juristische oder natürliche Personen seien.
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.07.2010, Az. IV R 29/07
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