„Fliegendes Weihnachtsgeschenk mit Tücken“ – Verbraucherinformation der ERGO Group

Wer sich eine Drohne wünscht, sollte die rechtlichen Regelungen dazu kennen

"Fliegendes Weihnachtsgeschenk mit Tücken" - Verbraucherinformation der ERGO Group

Drohnen-Piloten müssen sich an die Drohnenverordnung halten.
Quelle: ERGO Group

Rund eine Million private Drohnen gibt es in Deutschland, schätzt die Deutsche Flugsicherung. Nach dem 24. Dezember dürften es noch ein paar mehr sein. Denn Drohnen sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Dem Traum vom Fliegen stutzen allerdings rechtliche Beschränkungen kräftig die Flügel. Darüber sollten sich Schenkende und Beschenkte im Vorfeld klar sein. Was es neben Kennzeichnungspflicht und Drohnenführerschein alles zu beachten gilt, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Hinweise zur Haftung bei Schadenfällen gibt Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO.

Die neue Drohnenverordnung

Seit April 2017 gilt die neue Drohnenverordnung, die sogenannte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Zum 1. Oktober 2017 sind alle ihre Regelungen endgültig in Kraft getreten und eine Übertretung ist bußgeldpflichtig. Das Ziel: Die Sicherheit im Luftraum erhöhen und zugleich den Schutz der Privatsphäre gewährleisten. Eine übersichtliche Zusammenfassung der Verordnung finden Interessierte auf der Webpage der Deutschen Flugsicherung (DFS). „Die Drohnenverordnung gibt Auskunft darüber, wo und unter welchen Voraussetzungen Drohnen fliegen dürfen“, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), die Vorgaben zusammen. Zu den wichtigsten Regeln gehören die Kennzeichnungspflicht und der Drohnenführerschein. Die Kennzeichnungspflicht besagt, dass eine Drohne, die mehr als 250 Gramm wiegt, mit einer feuerfesten Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein muss – ein Kunststoff-Aufkleber reicht nicht. Wer eine Drohne mit einem Gewicht von über zwei Kilogramm unter dem Weihnachtsbaum findet, benötigt zusätzlich einen Kenntnisnachweis, auch Drohnenführerschein genannt. Dafür ist ein Mindestalter von 16 Jahren notwendig. Bewerber müssen Ausweispapiere und ein einwandfreies Führungszeugnis sowie – wenn sie minderjährig sind – eine Einwilligung ihrer Eltern vorlegen. Die Bescheinigung gibt es nach einer Prüfung durch vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stellen. Eine Liste dieser Institutionen ist auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes zu finden ( www.lba.de). Die Bescheinigung gilt fünf Jahre lang. Für Fluggeräte, die schwerer als fünf Kilogramm sind, sowie für Flüge in der Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde notwendig. Dies gilt auch für das Fliegen in weniger als 1,5 Kilometer Entfernung von einer Flughafenbegrenzung. Weitere Einschränkungen gibt es in den sogenannten Kontrollzonen im größeren Umfeld von Flughäfen.

Die Privatsphäre beachten

Auch für Drohnen-Piloten ist der Himmel nicht grenzenlos: „Die neue Verordnung erweitert die Flugverbotszonen“, erläutert die D.A.S. Juristin. So dürfen Hobby-Piloten neben sogenannten sensiblen Bereichen wie Flughäfen, Krankenhäusern und Behörden sowie Unglücksorten und Einsatzorten von Sicherheits- und Rettungskräften nun auch nicht mehr so einfach über Wohngebiete fliegen. Für Drohnen mit mehr als 250 Gramm Gewicht oder der Möglichkeit zu filmen oder Töne aufzunehmen, müssen ihre Piloten vorab die Erlaubnis der Grundstückseigentümer einholen. „Das Recht auf Privatsphäre hat absoluten Vorrang“, erläutert Michaela Rassat. Sie empfiehlt Eltern, die ihrem Nachwuchs eine Drohne unter den Weihnachtsbaum legen möchten, eine entsprechende Unterweisung. „Selbst wenn die Drohne über dem eigenen Garten fliegt, kann sie unter Umständen auch das Grundstück des Nachbarn im Blickfeld haben und somit dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.“ Darüber hinaus gilt für alle Drohnen-Piloten: Bei 100 Meter Flughöhe ist Schluss. Für höhere Sphären müssen sie eine Ausnahmeerlaubnis einholen. Zudem müssen sie ihr Flugobjekt immer in Sichtweite haben. Der Betrieb per Videobrille ist gestattet, allerdings gibt es hier eine Beschränkung auf 30 Meter Flughöhe und ein Drohnen-Gewicht von 250 Gramm. Wer sich sicher sein möchte, wo seine Drohne in den Himmel aufsteigen darf, kann kostenlos die DFS-Drohnen-App der Deutschen Flugsicherung nutzen. Sie informiert, ob und unter welchen Bedingungen am jeweiligen Standort in Deutschland das Fliegen der Drohne erlaubt ist. Wem das alles zu kompliziert ist, kann mit seiner Drohne auf einen Modellflugplatz gehen. Dort müssen Hobby-Piloten nur die Kennzeichnungspflicht beachten.

Wer haftet für Schäden?

Drohnen können hoch fliegen, aber auch tief fallen. Entsteht ein Schaden, wenn die Drohne beispielsweise auf ein Auto fällt, so muss der Pilot für die Kosten aufkommen. Daher empfiehlt Rolf Mertens, Versicherungsexperte der ERGO: „Wer eine Drohne in Betrieb nimmt, sollte sich vorab bei seiner Privat-Haftpflichtversicherung erkundigen, ob die Police Schäden aus dem Drohnenbetrieb umfasst.“ Falls nicht, darf er die Drohne nicht starten. Es gilt wie beim Betrieb eines Autos eine Versicherungspflicht. In der ERGO Privat-Haftpflichtversicherung sind Drohnen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg zu Freizeit- und Sportzwecken mitversichert.
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