Geschäftsführer – Klage vor dem Arbeitsgericht ratsam?

Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Geschäftsführer - Klage vor dem Arbeitsgericht ratsam?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Wir haben ja schon häufiger darüber gesprochen, dass es für Arbeitnehmer speziell im Fall einer Kündigung ratsam ist, gegen diese vor dem Arbeitsgericht vorzugehen. Wie sieht es denn nun bei Geschäftsführern aus? Können und sollten auch die vor dem Arbeitsgericht klagen?

Fachanwalt Bredereck: Die Möglichkeiten für Geschäftsführer, vor dem Arbeitsgericht zu klagen, sind vom Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren stark erweitert worden. Es besteht somit also durchaus eine Alternative zu den Zivilgerichten. Dazu aber an anderer Stelle Genaueres.

Maximilian Renger: Warum sollten Geschäftsführer denn überhaupt vor dem Arbeitsgericht klagen wollen?

Fachanwalt Bredereck: Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Der Hauptgrund liegt meiner Ansicht nach darin, dass vor dem Arbeitsgericht, mal untechnisch ausgedrückt, das soziale Bewusstsein besser ausgeprägt ist. Es gibt zwar auch dort Richter, die tendenziell eher arbeitgeber- oder arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind, insgesamt ist dort aber die Rechtsprechung schon deutlich vom Gedanken des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht geprägt.

Maximilian Renger: Okay, das erscheint mir aber dann doch im Einzelnen durchaus vom jeweiligen Richter abhängen zu können. Was spricht denn sonst noch für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht?

Fachanwalt Bredereck: Zugegeben, das kann man jetzt glauben oder nicht. Es sprechen aber jedenfalls noch weitere, ganz konkrete Umstände für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht. Zum einen muss man mit der Klage keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten einzahlen, was man beim Zivilgericht tun muss. Zum anderen ist es so, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten stattfindet. Das heißt auch für den Fall, dass man in der ersten Instanz keinen Erfolg haben sollte, muss man, anders als vor den Zivilgerichten, nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen.

Maximilian Renger: Sprich, wenn möglich, als Geschäftsführer eine Klage vor das Arbeitsgericht bringen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, können wir ja in einem weiteren Interview noch klären.

Fachanwalt Bredereck: So ist es, sehr gerne.

23.01.2017

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