Mietpreisbremse: keine ausdrückliche Übergangsregelung bei Vermittlung von Wohnungen – wann greift Bestellerprinzip?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Golo Schreiter und Fachanwalt für Mietrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen ohne ausdrückliche Übergangsregelung – wann greift die neue Regelung?

In der sog. Mietpreisbremse (Mietrechtsnovellierungsgesetz) finden sich auch Regelungen zum Maklerrecht, die zum 01.06.2015 in Kraft treten. Damit soll das Besteller-Prinzip im Rahmen der Wohnungsvermittlung verstärkt werden. Demnach hat in Zukunft immer derjenige die Gebühren für den Makler zu tragen, der diesen auch tatsächlich beauftragt hat.

Was gilt nun aber für die Maklerverträge, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, insbesondere wenn der „vermittelte“ Mietvertrag aber etwa erst nach Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen wird?
Dies ist im neuen Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Somit wir grundsätzlich auf Maklerverträge, die vor dem 01.06.2015 abgeschlossen wurden, die entsprechende Neuregelung noch nicht angewendet werden.
Damit ist den betroffenen Mietern natürlich zunächst wenig geholfen. Denn gerade im Maklerrecht kann die Frage, wann ist ein Maklervertrag wirksam abgeschlossen worden und wann verdient der Makler seine Gebühr, sehr schwer zu beantworten sein. Zukünftig bleibt zu hoffen, dass diese Unsicherheit durch eine ebenfalls neu eingeführte Regelung zumindest vermindert wird:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes bedürfen Vermittlungsverträge über die Vermittlung von Wohnraummietverträgen nun der Textform.

Fachanwaltstipp Mieter:

Wenn Sie den Maklervertrag nach dem 1.6.2015 abgeschlossen haben, können Sie etwas gezahlte Provisionen mit guten Erfolgsaussichten zurückfordern.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Ab sofort müssen Sie damit rechnen, dass Makler direkt von Ihnen vergütet werden wollen. Sie haben nämlich kaum noch Chancen, die Provision bei Mietern erfolgreich einzutreiben.

2.6.2015

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