Restschuldbefreiung aus der Schufa löschen lassen mit DSGVO

und wieder saubere Schufa-Auskunft bekommen – Schufa löschen nach Insolvenzverfahren

Erteilung der Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Ziel jedes Insolvenzverfahrens. Eine Privatinsolvenz dauert in der Regel 6 Jahre. Diese Zeit ist für die meisten sehr mühsam und voller Entbehrungen. Die Belohnung ist jedoch die Erteilung der Restschuldbefreiung, d.h., es werden nach Ablauf von 6 Jahren alle Schulden erlassen, man wird von der Restschuld befreit. Ein wirtschaftlicher Neuanfang ist nun wieder möglich und man kann von der Vergangenheit unbelastet Verträge abschließen und wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen. Tatsächlich? Leider nicht ganz, denn es gibt da noch die Schufa Holding AG.

Schufa speichert Einträge drei Jahre lang
Da die Schufa ihren Datenbestand permanent mit dem Schuldnerverzeichnis abgleicht, wo sich der Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung befindet, speichert sie diesen Eintrag auch in ihren Daten ab. Ab diesem Zeitpunkt findet sich der Eintrag in der Schufa-Auskunft des Betroffenen wieder. Und obwohl er aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß gesetzlicher Regelungen nach einem Zeitraum von 6 Monaten wieder gelöscht wird, bleibt er im Datenbestand der Schufa für insgesamt 3 Jahre gespeichert. Geregelt ist diese ungewöhnlich lange Speicherdauer in den sog. Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien.

Keine Teilnahme am Wirtschaftsleben möglich
Während dieses Zeitraumes ist keine tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsverkehr möglich. Mit einer solchen negativen Schufa bekommt man weder einen Kredit noch einen Leasingvertrag. Auch der Umzug in eine neue Wohnung bleibt versagt, da die potentiellen Vermieter regelmäßig die Vorlage einer einwandfreien Schufaauskunft fordern. Dies hat zur Folge, dass die Dauer eines Insolvenzverfahrens durch die Speicherpraxis der Schufa rein faktisch auf insgesamt 9 Jahre verlängert wird. Dies entspricht aber nicht der gesetzlichen Intention, dem Betroffenen nach Ablauf des Insolvenzverfahrens einen von der Vergangenheit unbelasteten Neuanfang zu ermöglichen. Jetzt gilt: Schufa bereinigen.

Restschuldbefreiung aus der Schufa löschen lassen mit DSGVO
Hier kommt die seit dem 25.05.2018 uneingeschränkt geltende Datenschutzgrundverordnung DSGVO ins Spiel. Hiernach kann der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten einlegen und die Schufa zur Löschung auffordern. Notwendig ist jedoch die Darlegung eines besonderen Interesses an der vorzeitigen Löschung der Schufa-Einträge. Es müssen also konkrete Nachteile oder Beeinträchtigung dargelegt werden, die aufgrund des sich negativ auswirkenden Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Betroffenen vorhanden sind oder einzutreten drohen. Daneben existieren noch weitere Ansprüche, auf deren Grundlage die Löschung von der Schufa verlangt werden kann.

Spezialisierter Anwalt ein Muss
Wichtig ist jedoch, das Löschungsverlangen gegenüber der Schufa umfassend und rechtlich fundiert vorzutragen, gibt Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter zu bedenken. Nur so haben Betroffene die besten Chancen, dass ihr Eintrag von der Schufa tatsächlich gelöscht wird. Es ist daher zwingend notwendig, sich an einen für Löschungen von Schufa-Einträgen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der zudem über spezielle Kenntnisse im Datenschutzrecht verfügt, führt Rechtsanwalt Ginter weiter aus. Nur nach erfolgter Löschung des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung können die Betroffenen wieder unbelastet am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und Verträge schließen.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht, Strafrecht, Schufa
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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