FG Düsseldorf: Zwangsversteigerung ist privates Veräußerungsgeschäft

FG Düsseldorf: Zwangsversteigerung ist privates Veräußerungsgeschäft

Anders als eine Enteignung kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 2 V 2664/20 A (E)).

Für den Grundstückseigentümer ist es doppelt bitter. Kommt sein Grundstück unter den Hammer und wird zwangsversteigert, kann der Gewinn anders als bei einer Enteignung der Besteuerung unterliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Es stellte mit Urteil vom 26. November 2020 fest, dass der Eigentumsübergang im Wege einer Zwangsversteigerung ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) sein kann.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren zwei Grundstücke des Antragstellers im Jahr 2019 zwangsversteigert worden. Beide Grundstücke hatte er 2009 ebenfalls im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben.

Das zuständige Finanzamt sah in der Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke zwei private Veräußerungsgeschäfte und besteuerte sie als sonstige Einkünfte. Dagegen wehrte sich der Antragsteller. Eine Zwangsversteigerung beruhe wie eine Enteignung nicht auf einem Willensbeschluss des Eigentümers. Daher stelle auch eine Zwangsversteigerung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des EStG dar. Zudem sei die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots abzustellen, sondern auf das Datum des Zuschlags. Dieser ist später und erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt, machte der Antragsteller deutlich.

Das FG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Eine Zwangsversteigerung beruhe auf einem Willensentschluss des Eigentümers, führte das Gericht aus. Denn anders als bei einer Enteignung habe es der Eigentümer in der Hand, die Zwangsversteigerung durch Befriedigung der Gläubiger abzuwenden. Ob dies wirtschaftlich auch möglich war, sei dabei nicht entscheidend.

Auch sei die Veräußerung des Grundstücke innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Erwerb erfolgt, so das FG Düsseldorf. Für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Dieses sei bei einer Zwangsversteigerung mit der Abgabe des Meistgebots erfolgt. Der Zuschlag sei dann nur noch der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung.

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