Dienstwagen: Anspruch, private Nutzung, Haftung für Schäden und weitere Hinweise

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen

In der Folge finden Sie alle wichtigen Hinweise zum Thema Dienstwagen im Arbeitsrecht. Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Anspruchsgrundlage:

Der Anspruch auf einen Dienstwagen besteht in der Regel aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, meist ergibt er sich aus dem Arbeitsvertrag. In Betracht kommt aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts, wenn einem bestimmten Personenkreis Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, ein bestimmter Arbeitnehmer aber ohne sachlichen Grund davon ausgeschlossen wird.

Private Nutzung:

Für den Fall, dass eine private Nutzung des Dienstwagens gestattet ist, ist dessen Überlassung wie das Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldete Leistung des Arbeitnehmers anzusehen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in diesem Fall auch zur Nutzung berechtigt, wenn er die Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen (wie z.B. Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Freistellung usw.) nicht erbringen kann. Dies gilt auch für einen unwiderruflich überlassenen Dienstwagen während der Mutterschutzfrist.
Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einem der genannten Fälle (Krankheit etc.) an einen Vertretungskraft abgeben muss, ist er zu entschädigen, es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine gegenteilige Regelung enthalten.

Dienstliche Nutzung:

Sofern eine Überlassung des Dienstwagens nur zu dienstlichen Zwecken vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber beim Wegfall des dienstlichen Zwecks die Herausgabe verlangen.

Haftung für Schäden:

Wenn der Dienstwagen beschädigt wird, richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Verschuldensgrad im Sinne des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“. Demnach haftet er erst ab mittlerer Fahrlässigkeit (anteilig), bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den vollen Schaden. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung komplett.

Herausgabe bei Kündigung:

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer den Wagen, sofern er nur für die dienstliche Nutzung vorgesehen war, sofort herauszugeben. Gleiches gilt in jedem Fall bei einer fristlosen Kündigung.
Sofern der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden war, ist er zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, herauszugeben.

13.2.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de