Fehlende Angaben im Versorgungsausgleich: Anordnung des Gerichts muss verständlich sein

(DAV). Ehepartner haben bei der Scheidung eine Pflicht zur Mitwirkung beim Versorgungsausgleich. Verweigert einer der beiden dies, kann ein Zwangsgeld drohen. Fehlen Angaben eines Partners, muss das Familiengericht klar und unmissverständlich darlegen, was es von diesem erwartet.

Das Versicherungskonto des Manns bei der Deutschen Rentenversicherung wies ungeklärte Zeiten auf. Das Amtsgericht wies ihn auf die Lücken und die genauen Zeiträume hin. Ihm wurde eine Frist zur „Klärung dieser Auskünfte“ gesetzt.
Als der Mann die Informationen nicht vorlegte, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest. Der Mann legte Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Es fehle schon an den formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Aufforderung des Familiengerichts zur „Klärung dieser Auskünfte“ – verbunden mit dem Hinweis, dass das Versicherungskonto für bestimmte Zeiträume Lücken aufweise – habe keinen „für die Anordnung von Zwangsmitteln notwendigen vollstreckbaren Inhalt“. Die Anordnung des Gerichts sei für einen juristischen Laien nicht klar und deutlich genug.

Versorgungsausgleichsverfahren: Fehlende Informationen müssen nachgereicht werden
Ehepartner müssten im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegenüber dem Versorgungsträger so mitwirken, dass man unter anderem feststellen könne, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Dabei gehe es vor allem darum, festzustellen, ob Anrechte in den Versorgungsaugleich einzubeziehen seien und wenn ja, in welcher Höhe.

Verlange das Gericht eine Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, müsse die Anordnung eindeutig abgefasst sein. Voraussetzung für die Durchsetzung sei, dass von dem Betreffenden ein „ohne weiteres verständliches Verhalten“ verlangt werde. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sei z. B. in der gerichtlichen Anordnung im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehepartner zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen habe. Eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie die Rentenversicherung mitgeteilt habe, aufzuklären und dann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genüge dem nicht. Derartige Auflagen ließen insbesondere für den juristisch nicht Vorgebildeten nicht klar erkennen, was man von ihm verlange.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 31. Mai 2023 (AZ: 20 WF 76/23)

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