ARAG Experten über Laubpflichten, Haftung und Nachbarschaftsstreit
Herbst bedeutet für viele: Rechen raus, Laub weg. Allein Berlin und Hamburg sammeln gemeinsam jedes Jahr bis zu 56.000 Tonnen Laub auf öffentlichen Straßen. Doch wer ist zuständig, wenn Blätter den Gehweg vor dem Haus bedecken? Und was gilt, wenn das Laub vom Baum des Nachbarn stammt? Schließlich kann nasses Herbstlaub bei einem Sturz auch schnell zur Haftungsfrage werden. Die ARAG Experten erläutern, wer für die Beseitigung verantwortlich ist, wann eine Haftung droht und unter welchen Voraussetzungen ein finanzieller Ausgleich möglich ist.
Wer muss Herbstlaub auf Gehwegen beseitigen?
Für öffentliche Straßen sind grundsätzlich Städte und Gemeinden zuständig. Viele Kommunen übertragen die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten für Gehwege jedoch per Satzung auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke – inklusive konkreter Vorgaben, wie oft gereinigt werden muss. Welche Regeln gelten, steht in der jeweiligen Gemeindesatzung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich die Kehrpflicht nicht allein auf Herbstlaub beschränkt. Sie umfasst je nach kommunaler Regelung auch Blütenblätter, Unkraut und im Winter Schnee und Eis. Mieter können ebenfalls in der Pflicht sein, sofern dies wirksam im Mietvertrag oder der dort enthaltenen Hausordnung vereinbart wurde.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die möglichen Bußgelder variieren je nach Bundesland erheblich – von bis zu 500 Euro in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland über bis zu 10.000 Euro in Berlin und bis zu 50.000 Euro in Hamburg. Zusätzlich können bei einem Unfall infolge von Versäumnissen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen drohen.
Wann haftet ein Grundstückseigentümer bei einem Sturz?
Nicht jeder Sturz durch nasses Laub begründet automatisch Schadensersatzansprüche. Im Herbst gehört eine gewisse Rutschgefahr dazu und Fußgänger müssen sich darauf einstellen. Das bestätigen auch Gerichte.
So hat das Landgericht Coburg die Klage einer gestürzten Fußgängerin gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung, da der Gehweg wenige Tage zuvor gereinigt wurde und die seitdem gefallenen Blätter noch keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht hatten (Az.: 14 O 742/07). Ähnlich urteilte das Landgericht Itzehoe: Eine Passantin, die auf einer laubbedeckten Holztreppe ohne Geländer stürzte, ging leer aus, da die Rutschgefahr durch das darauf liegende Laub für sie eindeutig erkennbar war (Az.: 3 O 153/99).
Die ARAG Experten stellen klar: Entscheidend ist, ob die zumutbaren Reinigungs- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wer als Grundstückseigentümer trotz offensichtlich gefährlicher Laubschicht über längere Zeit untätig bleibt, riskiert im Schadensfall Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen.
Muss ich Laub vom Nachbarbaum hinnehmen?
Grundsätzlich ja. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass herabfallende Blätter zu den natürlichen Begleiterscheinungen eines begrünten Wohnumfelds gehören. Beispielsweise entschied das Landgericht Saarbrücken, dass Grundstückseigentümer üblichen Laubfall vom Nachbargrundstück zu dulden haben (Az.: 11 S 363/86). Die Richter begründeten dies unter anderem mit der ökologischen und gesellschaftlichen Bedeutung von Bäumen.
Auch der Bundesgerichtshof stellte klar, dass natürliche Einwirkungen durch Nachbarbäume – darunter Laubfall – grundsätzlich hinzunehmen sind. Nur wenn die Beeinträchtigung so weit geht, dass die betroffenen Flächen kaum noch sinnvoll genutzt werden können, kommt überhaupt ein Anspruch gegen den Nachbarn in Betracht (Az.: V ZR 102/03).
Wann gibt es eine sogenannte Laubrente?
„Laubrente“ klingt erst einmal nach einem festen Anspruch. Tatsächlich ist es ein umgangssprachlicher Begriff für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur in Ausnahmefällen greift. Nach Angaben der ARAG Experten kommt ein Ausgleich dann infrage, wenn die Beeinträchtigung deutlich über das ortsübliche Maß hinausgeht und die Grundstücksnutzung erheblich einschränkt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt macht deutlich, wie streng Gerichte hier urteilen: Ein Eigentümer verlangte finanziellen Ausgleich, weil große Mengen Eichenlaub vom Nachbargrundstück in seinen Pool fielen. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Laubfall unter den konkreten Umständen vorhersehbar war und damit schlicht hinzunehmen sei (Az.: 19 U 67/23).
Wann dürfen Laubbläser eingesetzt werden?
Motorisierte Laubbläser sind praktisch, aber laut. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen sie in Wohngebieten nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihr Betrieb grundsätzlich nicht erlaubt. Da einzelne Kommunen abweichende Regelungen formuliert haben können, raten die ARAG Experten, im Zweifel die Gemeindesatzung oder die örtliche Verwaltung zu befragen.
Wo können Blätter und Laub entsorgt werden?
Auch wenn die Bäume am Straßenrand Eigentum der Stadt sind, ist es nicht erlaubt, Laub vom eigenen Grundstück auf die Straße zu kehren. Stattdessen empfehlen die ARAG Experten, Blätter und Co. über die Biotonne, Wertstoffhöfe oder kommunale Sammelstellen zu entsorgen. Viele Städte bieten in den Herbstmonaten zudem eigene Laubsammelaktionen an.
Wer einen Garten hat, kann einen Teil des Laubs sinnvoll nutzen: Als Mulchschicht auf Beeten hält es Feuchtigkeit; auf dem Kompost wird es zu wertvollem Dünger. Ein Laubhaufen in der Gartenecke bietet Igeln und anderen Nützlingen zudem willkommenen Unterschlupf.
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