Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, teilt mit, dass das Finanzgericht Münster wie folgt entschieden hat: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte, die begünstigt zu besteuern sind. (FG Münster, Urteil v. 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E; Revision zugelassen)
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin aufgrund eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für mehrere Jahre zu. Daneben erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen, sowohl die Abfindung als auch die Urlaubsabgeltung, begehrte sie die begünstigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG.
„Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für eine Tarifermäßigung an. Mangels eines Schadens läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die begünstigt zu besteuern ist.
Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen.
Da der Urlaubsanspruch, in diesem Fall von drei Jahren, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
„Auch die Tatsache, dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2025 (il); Fundstelle: NWB-Verlag EAAAK-06574
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