(DAV). Ein gemeinsames Sorgerecht der getrenntlebenden Eltern setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Ist das nicht der Fall, kann unter Umständen die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil durch eine umfassende Sorgerechtsvollmacht abgewendet werden.
Der schulpflichtige Junge lebt bei seiner Mutter, der Vater wohnt in einer anderen Stadt.
Seine Eltern hatten 2014 in Pakistan geheiratet, leben seit Anfang 2018 getrennt und sind seit 2019 geschieden. Über Jahre hinweg kam es zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen, vor allem wegen des Umgangsrechts. Erst seit 2022 gibt es eine stabile Regelung: Der Vater sieht seinen Sohn alle zwei Wochen dienstags für vier Stunden.
Auslöser des aktuellen Verfahrens war der Wunsch der Mutter, 2025 mit dem Sohn nach Pakistan zu reisen. Da sie für das Kind einen pakistanischen Reisepass beantragen wollte, benötigte sie die Mitwirkung des Vaters. Dieser reagierte jedoch nicht. Er lehnte die Reise später mit Verweis auf die Sicherheitslage in Pakistan, die religiöse Verfolgung der Ahmadiyya-Gemeinde sowie auf chronische Erkrankungen des Kinds ab.
Daraufhin beantragte die Mutter beim Familiengericht nicht nur die Erlaubnis zur Passbeantragung und zur Reise, sondern die vollständige Übertragung des Sorgerechts. Das Amtsgericht gab ihr Recht und übertrug ihr im Februar 2025 die Alleinsorge. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein.
Sorgerechtsvollmacht statt alleinigem Sorgerecht
In der zweiten Instanz übergab der Vater in der mündlichen Verhandlung der Mutter eine umfassende Vollmacht, mit der sie alle Bereiche der elterlichen Sorge allein ausüben darf. Das Gericht stellte klar: Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts sei nicht (mehr) gerechtfertigt.
Nach Auffassung des Gerichts greift die Entziehung des Sorgerechts immer in das grundrechtlich geschützte Elternrecht ein und ist nur zulässig, wenn es keine milderen Mittel gibt. Eine umfassende Sorgerechtsvollmacht könne ein solches milderes Mittel sein, wenn sie dem betreuenden Elternteil ermöglicht, zuverlässig und eigenständig Entscheidungen für das Kind zu treffen.
Sorgerechtsvollmacht: Enge Kooperation der Eltern nicht notwendig
Genau das sahen die Richter hier als gegeben an. Zwar bestehe zwischen den Eltern ein tiefgreifender und langjähriger Konflikt, der eine echte Zusammenarbeit unmöglich mache. Durch die Vollmacht könne die Mutter jedoch alle wichtigen Entscheidungen – auch über Reisen – ohne Abstimmung mit dem Vater treffen. Eine enge Kooperation der Eltern sei damit auf absehbare Zeit nicht erforderlich. Nachteile für das Kind seien nicht zu erwarten. Für die Richter stand fest, dass diese Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht – trotz des massiven Elternkonflikts.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 19. September 2025 (AZ: 20 UF 28/25)
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